Der Fall:
Der Beschuldigte setze mit seinem Fahrzeug zurück und stieß dabei mit dem Heck gegen die Mauer eines Eckgrundstücks. An der Mauer entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.647,60 EUR netto. Der Beschuldigte bemerkte den Zusammenstoß, stieg aus und sah sich den Schaden an der Mauer an. Anschließend setzte er seine Fahrt zunächst fort, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Etwa 1 ½ Stunden nach der Tat begab er sich jedoch zur Polizeiwache um den Unfall zu melden. Die Staatsanwaltschaft wollte dennoch, wie bei Unfallfluchten üblich, die Fahrerlaubnis einziehen.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Bielefeld (Az.: 9 Gs 402 Js 3422) zeigte Verständnis. Der Beschuldigte ist wegen seiner Unfallflucht zwar grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so das Gericht. Nach Auffassung des Gerichts liegen bei dem Beschuldigten, der etwa 1 ½ Stunden nach dem Unfallereignis freiwillig zur Polizei fuhr und den Unfall meldete, besondere Umstände vor. Die freiwillige nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen lässt aus der Sicht des Gerichts den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch, StGB, widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein dürfte, da der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten keine Eintragungen aufweist und auch der Verkehrszentralregisterauszug keine ähnlich gelagerten Verstöße enthält.