Im Rahmen eines – durchaus weltlichen – Klageverfahrens hat das OLG Frankfurt/M mit Urteil vom 13.05.2014 – 11 U 62/13 laut Pressemeldung entschieden, dass das Copyright an vermeintlich göttlichen Eingebungen beim irdischen Empfänger der Botschaft liegt.
Hintergrund des skurrilen Rechtsstreits: Eine inzwischen verstorbene Psychiatrie-Professorin hatte im Rahmen „aktiver Wachträume“ Botschaften von Jesus erhalten und diese in Textform niedergeschrieben. Die Buchrechte hieran waren auf eine US-amerikanische Stiftung übergegangen. Die Beklagte – ein deutscher Verein – übernahm später Passagen aus diesen Buchtexten und veröffentlichte sie – jeweils ohne Quellenangabe. Er stellte sich rechtlich auf den Standpunkt, nicht die Empfängerin der Botschaften, sondern – wie von der Verstorbenen angegeben – Jesus von Nazareth selbst sei deren Urheber. Sie selbst habe diese lediglich – gewissermaßen als Schreibkraft oder Gehilfin ohne individuellen Gestaltungsspielraum – niedergeschrieben.
Die Argumentation blieb beim weltlichen Gericht aus Frankfurt ohne Erfolg. Einleuchtende Begründung: Jenseitige Inspirationen sind uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Aus der Justiz-Pressemitteilung hierzu:
„Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang – den schöpferischen Realakt – ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein können. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.“
Conclusio: Wer irre ist, kann trotzdem Urheber sein.