Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.


„Zu Ende gedacht”, antwortet Prof. Lorenz in Forschung & Lehre 7/14 auf die Vorgabe:
Wenn ich das Fernsehen anschalte, ..
schalte ich mein Hirn aus und entspanne mich bei Sendungen, die gesehen zu haben ich öffentlich vehement bestreiten würde ..

Prof. Dr. Lorenz lehrt an der Ludwigs-Maximilians-Universität. Er hat dort auch schon promoviert und sich habilitiert. Er gehört zu denen, welche die LMU München zur Exzellenzuniversität gemacht haben. In seiner akademischen Familie gehört er zu Prof. Dr. Andreas Heldrich, der wiederum auf Prof. Dr. Murad Ferid zurück geht. Weitere Einzelheiten: www.stephan-lorenz.de.

Helmut Markwort im FOCUS von morgen 28/2014: „Am traditionsreichen Namen FDP sollten die Liberalen nicht rütteln. Was sie brauchen, sind überzeugende Ziele und vertrauenswürdige Personen. Eine Umbenennung ist nur sinnvoll, wenn eine Partei sich ihrer Vergangenheit schämt. Dafür kennen wir in Deutschland ein Beispiel. Die SED änderte ihren Namen in PDS, um nicht an Mauertote, Diktatur und ruinöse Wirtschaft erinnert zu werden. Viele Mitglieder der SED zählen heute zur Basis der Partei Die Linke. Eine solche Häutung hat die FDP nicht nötig.”
Anmerkung: In einer repräsentativen Umfrage könnte ermittelt werden, inwieweit es bekannt ist bzw. gewünscht wird, dass FDP auch im Einzelnen für liberale Entscheidungen steht.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat in ihrer Jahr für Jahr bewährten und allgemein beachteten Reichweitenmessung erfreuliche Werte ermittelt.
Die Reichweiten der Zeitschriften haben sich verbessert:

Ein Autofahrer wehrte sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid wegen Handynutzung am Steuer. Der Zeuge, ein Polizist, vermochte lediglich von einer „für die Nutzung eines Mobiltelefons typischen Handbewegung“ zum Ohr des Autofahrers und dann zurück zum Armaturenbrett zu berichten. Ein Handy in der Hand des Fahrers hatte er dabei nicht gesehen. Das OLG Jena (Beschl. v. 27.08.2013 – 1 Ss Rs 26/13 (63)) befand, dass dadurch der Beweis für eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, nicht erbracht sei. Es gebe viele andere Gründe, warum der Betroffene seine Hand habe ans Ohr führen können. Hier hätten weitere Indizien hinzutreten müssen, zum Beispiel der Fund eines Mobiltelefons auf der Ablage. Insofern hatte die Vorinstanz jedoch keine Feststellung getroffen.

Der Sachverhalt
Ein Profifußballverein (Beklagte) der dritten Liga musste für die Spielzeit 2013/2014 Einbußen bei Sponsorengeldern von ca. 40% verkraften und beschloss, die sportliche Zielsetzung dahin zu korrigieren, dass die Profimannschaft nicht mehr um den Aufstieg, sondern den Klassenverbleib spielen sollte. Die Beklagte kündigte deshalb im Frühjahr 2013 als Teil eines Maßnahmenpaketes zur Kostenreduzierung u.a. einem Feldspieler (Kläger), welcher laut seinem Arbeitsvertrag als „(Mittel)-Feldspieler“ eingestellt worden war und - entsprechend vergütet - als „Regisseur“ bzw. erfahrener Spielmacher tragende Säule für einen Aufstieg in die zweite Bundesliga sein sollte.
Die Beklagte stützte die Kündigung entsprechend auf betriebsbedingte Gründe. Nach Änderung der sportlichen Ziele sei die Position des „Regisseur“ bzw. erfahrenen Spielmachers entfallen, welcher ähnlich einer Führungskraft in einem Industriebetrieb eine eigenständige Hierarchieebene bilde. Die im Rahmen des sportlichen Ziels eines Klassenverbleibs nunmehr anfallenden „Arbeiten“ könnten durch die verbliebenen weniger qualifizierten Profifußballspieler problemlos erbracht werden. Außerdem habe es der Kläger abgelehnt, einer angemessenen Gehaltsreduzierung zuzustimmen.
Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und beantrage u.a. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Das ArbG Rosenheim gab der Klage insoweit statt.
Die Entscheidungsgründe
Das ArbG Rosenheim,Az. 1 Ca 621/13, sah zunächst die von der Beklagten behauptete Verweigerung einer Gehaltsreduzierung als unbeachtlich an. Der Kläger hatte eine entsprechende Verweigerung mehrfach bestritten und die Beklagte konnte keine Details zu diesem Punkt vortragen, wie der Höhe der angebotenen Gehaltsreduzierung oder zum Zeitpunkt des Angebots.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Kläger mit sämtlichen anderen Feldspielern vergleichbar sei und keine eigenständige Hierarchieebene bilde. Dieser habe sich wie alle anderen Spieler an die Anweisungen des Trainers zu halten und könne damit auch in einer veränderten, den neuen sportlichen Zielen angepassten Rollen eingesetzt werden. Werde der Kläger zukünftig nicht mehr als „Regisseur“ bzw. erfahrener Spielmacher benötigt, müsse ihm entsprechend innerhalb des Mannschaftsgefüges eine neue Rolle zugewiesen werden. Warum dies in Bezug auf den Kläger nicht möglich sein solle, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Sollte sich der Kläger in die neue Rolle des „Team-Players“ zukünftig nicht einfügen, könne hierauf zudem mit Anweisungen durch den Trainer bzw. durch die Beklagte selbst reagiert werden.
Schließlich war für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb statt einer Beendigungskündigung nicht eine Änderungskündigung auf Weiterbeschäftigung zu reduzierten Bezügen erfolgte. Nach den Feststellungen des ArbG Rosenheim hätte eine Reduzierung des Gehalts des Klägers um 20% – der dieser in der Verhandlung ausdrücklich zustimmte – dazu geführt, dass sich das Gehalt des Klägers durchaus in das Gesamtgehaltsgefüge der Mannschaft eingepasst hätte.

Der BGH hatte sich mit der für die Betreiber von Bewertungsplattformen äußerst bedeutsamen Frage zu beschäftigen, ob ein Arzt, welcher mehrfach von einem Patienten durch rechtswidrige Bewertungen in Form unwahrer Tatsachenbehauptungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, vom Betreiber der Bewertungsplattform Auskunft zu den Anmeldedaten des ihn verletzenden Patienten verlangen kann. Das LG Stuttgart und das OLG Stuttgart hatten einen Auskunftsanspruch unter Hinweis auf §§ Pressemitteilung) entgegengetreten und hat der Revision des Plattformbetreibers insoweit stattgegeben. Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des Az. 25 O 23782/12). Das Gericht hatte mit identischen Gründen die Auskunftsklage eines Arztes gegen den Betreiber eines Arztbewertungsportals auf Herausgabe der Anmeldedaten unter Bezugnahme auf Az.11 O 2608/12).
3. Zu Recht weist der BGH in seinem neuen Urteil auch noch darauf hin, dass Ermittlungsbehörden im Einzelfall – etwa vom Betreiber einer Bewertungsplattform – Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten verlangen können, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG sehen in diesem Fall ausdrücklich vor, dass eine Auskunft vom Internetprovider erteilt werden darf. Die §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG stellen allerdings keine Ermächtigungsnorm für die Ermittlungsbehörden dar.

„Im Streit droht die Mutter ihrer aufmüpfigen Tochter: 'Wenn Du weiter so unartig bist, kriegst du später garantiert mal unartige Kinder.' ”
Nach FREIZEIT REVUE 28/2014.

Üblicherweise billigt die Rechtsprechung mehreren von einer unrichtigen Erstmitteilung betroffenen Anspruchstellern jeweils eine eigene Gegendarstellung zu, sofern diese durch den Artikel unterschiedlich beeinträchtigt sind (vgl. schon unseren Eintrag vom 25.09.2006 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe).
Den Ausnahmefall hat nun das OLG Frankfurt mit dem jetzt veröffentlichtem Urteil 16 W 60/13 entschieden. Chefredakteur und Verlag waren gleichermaßen von einer unrichtigen Erstmitteilung betroffen und hatten zwei inhaltsgleiche Veröffentlichungen begehrt. Das OLG Frankfurt entschied, dass beide ihren Gegendarstellungsanspruch nur gemeinsam geltend machen dürfen, sofern kein berechtigtes Interesse für eine isolierte Durchsetzung vorgetragen sei. Aus den Urteilsgründen:
"So können die Antragstellerinnen bereits nicht jeweils isoliert Gegendarstellungsverlangen geltend machen, da für ein jeweiliges isoliertes Gegendarstellungsverlangen ein berechtigtes Interesse fehlt. Zwar ist grundsätzlich bei einer Mehrzahl von Betroffenen jeder berechtigt, mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen, jedoch gilt dies dann nicht, wenn bei gleicher Interessenwahrung inhaltsgleich weitere Gegendarstellungen verlangt werden, ohne dass ein persönlich individuelles Interesse erkennbar ist. Ein solches Vorgehen würde nämlich zu einer unbilligen Belastung der Presse führen, ohne dass dies einen sinnvollen zusätzlichen Rechtsschutz für den Betroffenen bedeuten würde. Sinn des Gegendarstellungsrechtes ist es aber nicht, die Presse zum Abdruck inhaltsgleicher Darstellungen zu zwingen, vielmehr können sich die Betroffenen zu einer gemeinsamen Gegendarstellung zusammenschließen, sofern die gegen sie gerichteten Angriffe in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen."

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Gegenstand einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Vf. 10-VII-12 u.a.) waren die Regelungen des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspieländerungstaatsvertrag (GlüStV 2012) zur glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle und zum Mindestabstand zwischen Spielhallen. Gegen diese Regelungen wandten sich die Antragssteller mit einer Popularklage.
Im Ergebnis ohne Erfolg. Das Gericht führt aus:
„Der Landesgesetzgeber hat mit der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht, dem Abstandsgebot und dem Verbot von Spielhallen in einem baulichen Verbund einen Regelungsrahmen für das Betreiben von Spielhallen geschaffen, der auf objektiven, unionsrechtlich nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. Europäisches Gemeinschaftsrecht erlaubt ausdrücklich nationale Regelungen, die darauf zielen, übermäßige Ausgaben für Glücksspiele zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen und jugendschützend zu wirken (EuGH vom 8.9.2010 Az. C-46/08; EuGH NVwZ 2012, 1162/1164 f.). Die Mitgliedstaaten können dabei einen weiten Gestaltungsspielraum für sich in Anspruch nehmen. Regelungen, die zulässig die innerstaatliche Berufsfreiheit beschränken, weil sie geeignet, erforderlich und zumutbar sind, verstoßen jedenfalls nicht offenkundig und schwerwiegend gegen Unionsrecht. Dass dabei Spielbanken und Spielhallen unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums Bestimmungen gewählt hat, die ein insgesamt kohärentes Konzept der Spielsuchtbekämpfung verfolgen. Die Regelungen sind auch nicht daraufhin angelegt, das private Betreiben von Spielhallen zugunsten der Spielbanken zu beseitigen.“
Anmerkung:
In einem Vorlageverfahren hat aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13 (Digibet Ltd und Gert Albers/Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG)) bestätigt, dass die Bestimmungen des GlüStV zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, diese jedoch durch Ziele des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein können. Über die Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung im EuGH-Fall muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.