Üblicherweise billigt die Rechtsprechung mehreren von einer unrichtigen Erstmitteilung betroffenen Anspruchstellern jeweils eine eigene Gegendarstellung zu, sofern diese durch den Artikel unterschiedlich beeinträchtigt sind (vgl. schon unseren Eintrag vom 25.09.2006 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe).
Den Ausnahmefall hat nun das OLG Frankfurt mit dem jetzt veröffentlichtem Urteil 16 W 60/13 entschieden. Chefredakteur und Verlag waren gleichermaßen von einer unrichtigen Erstmitteilung betroffen und hatten zwei inhaltsgleiche Veröffentlichungen begehrt. Das OLG Frankfurt entschied, dass beide ihren Gegendarstellungsanspruch nur gemeinsam geltend machen dürfen, sofern kein berechtigtes Interesse für eine isolierte Durchsetzung vorgetragen sei. Aus den Urteilsgründen:
"So können die Antragstellerinnen bereits nicht jeweils isoliert Gegendarstellungsverlangen geltend machen, da für ein jeweiliges isoliertes Gegendarstellungsverlangen ein berechtigtes Interesse fehlt. Zwar ist grundsätzlich bei einer Mehrzahl von Betroffenen jeder berechtigt, mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen, jedoch gilt dies dann nicht, wenn bei gleicher Interessenwahrung inhaltsgleich weitere Gegendarstellungen verlangt werden, ohne dass ein persönlich individuelles Interesse erkennbar ist. Ein solches Vorgehen würde nämlich zu einer unbilligen Belastung der Presse führen, ohne dass dies einen sinnvollen zusätzlichen Rechtsschutz für den Betroffenen bedeuten würde. Sinn des Gegendarstellungsrechtes ist es aber nicht, die Presse zum Abdruck inhaltsgleicher Darstellungen zu zwingen, vielmehr können sich die Betroffenen zu einer gemeinsamen Gegendarstellung zusammenschließen, sofern die gegen sie gerichteten Angriffe in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen."