Gegenstand einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Vf. 10-VII-12 u.a.) waren die Regelungen des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspieländerungstaatsvertrag (GlüStV 2012) zur glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle und zum Mindestabstand zwischen Spielhallen. Gegen diese Regelungen wandten sich die Antragssteller mit einer Popularklage.
Im Ergebnis ohne Erfolg. Das Gericht führt aus:
„Der Landesgesetzgeber hat mit der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht, dem Abstandsgebot und dem Verbot von Spielhallen in einem baulichen Verbund einen Regelungsrahmen für das Betreiben von Spielhallen geschaffen, der auf objektiven, unionsrechtlich nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. Europäisches Gemeinschaftsrecht erlaubt ausdrücklich nationale Regelungen, die darauf zielen, übermäßige Ausgaben für Glücksspiele zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen und jugendschützend zu wirken (EuGH vom 8.9.2010 Az. C-46/08; EuGH NVwZ 2012, 1162/1164 f.). Die Mitgliedstaaten können dabei einen weiten Gestaltungsspielraum für sich in Anspruch nehmen. Regelungen, die zulässig die innerstaatliche Berufsfreiheit beschränken, weil sie geeignet, erforderlich und zumutbar sind, verstoßen jedenfalls nicht offenkundig und schwerwiegend gegen Unionsrecht. Dass dabei Spielbanken und Spielhallen unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums Bestimmungen gewählt hat, die ein insgesamt kohärentes Konzept der Spielsuchtbekämpfung verfolgen. Die Regelungen sind auch nicht daraufhin angelegt, das private Betreiben von Spielhallen zugunsten der Spielbanken zu beseitigen.“
Anmerkung:
In einem Vorlageverfahren hat aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13 (Digibet Ltd und Gert Albers/Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG)) bestätigt, dass die Bestimmungen des GlüStV zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, diese jedoch durch Ziele des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein können. Über die Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung im EuGH-Fall muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.