Der BGH hatte sich mit der für die Betreiber von Bewertungsplattformen äußerst bedeutsamen Frage zu beschäftigen, ob ein Arzt, welcher mehrfach von einem Patienten durch rechtswidrige Bewertungen in Form unwahrer Tatsachenbehauptungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, vom Betreiber der Bewertungsplattform Auskunft zu den Anmeldedaten des ihn verletzenden Patienten verlangen kann. Das LG Stuttgart und das OLG Stuttgart hatten einen Auskunftsanspruch unter Hinweis auf §§ Pressemitteilung) entgegengetreten und hat der Revision des Plattformbetreibers insoweit stattgegeben. Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des Az. 25 O 23782/12). Das Gericht hatte mit identischen Gründen die Auskunftsklage eines Arztes gegen den Betreiber eines Arztbewertungsportals auf Herausgabe der Anmeldedaten unter Bezugnahme auf Az.11 O 2608/12).
3. Zu Recht weist der BGH in seinem neuen Urteil auch noch darauf hin, dass Ermittlungsbehörden im Einzelfall – etwa vom Betreiber einer Bewertungsplattform – Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten verlangen können, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG sehen in diesem Fall ausdrücklich vor, dass eine Auskunft vom Internetprovider erteilt werden darf. Die §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG stellen allerdings keine Ermächtigungsnorm für die Ermittlungsbehörden dar.