Ein Autofahrer wehrte sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid wegen Handynutzung am Steuer. Der Zeuge, ein Polizist, vermochte lediglich von einer „für die Nutzung eines Mobiltelefons typischen Handbewegung“ zum Ohr des Autofahrers und dann zurück zum Armaturenbrett zu berichten. Ein Handy in der Hand des Fahrers hatte er dabei nicht gesehen. Das OLG Jena (Beschl. v. 27.08.2013 – 1 Ss Rs 26/13 (63)) befand, dass dadurch der Beweis für eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, nicht erbracht sei. Es gebe viele andere Gründe, warum der Betroffene seine Hand habe ans Ohr führen können. Hier hätten weitere Indizien hinzutreten müssen, zum Beispiel der Fund eines Mobiltelefons auf der Ablage. Insofern hatte die Vorinstanz jedoch keine Feststellung getroffen.