Der Sachverhalt
Ein Profifußballverein (Beklagte) der dritten Liga musste für die Spielzeit 2013/2014 Einbußen bei Sponsorengeldern von ca. 40% verkraften und beschloss, die sportliche Zielsetzung dahin zu korrigieren, dass die Profimannschaft nicht mehr um den Aufstieg, sondern den Klassenverbleib spielen sollte. Die Beklagte kündigte deshalb im Frühjahr 2013 als Teil eines Maßnahmenpaketes zur Kostenreduzierung u.a. einem Feldspieler (Kläger), welcher laut seinem Arbeitsvertrag als „(Mittel)-Feldspieler“ eingestellt worden war und - entsprechend vergütet - als „Regisseur“ bzw. erfahrener Spielmacher tragende Säule für einen Aufstieg in die zweite Bundesliga sein sollte.
Die Beklagte stützte die Kündigung entsprechend auf betriebsbedingte Gründe. Nach Änderung der sportlichen Ziele sei die Position des „Regisseur“ bzw. erfahrenen Spielmachers entfallen, welcher ähnlich einer Führungskraft in einem Industriebetrieb eine eigenständige Hierarchieebene bilde. Die im Rahmen des sportlichen Ziels eines Klassenverbleibs nunmehr anfallenden „Arbeiten“ könnten durch die verbliebenen weniger qualifizierten Profifußballspieler problemlos erbracht werden. Außerdem habe es der Kläger abgelehnt, einer angemessenen Gehaltsreduzierung zuzustimmen.
Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und beantrage u.a. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Das ArbG Rosenheim gab der Klage insoweit statt.
Die Entscheidungsgründe
Das ArbG Rosenheim,Az. 1 Ca 621/13, sah zunächst die von der Beklagten behauptete Verweigerung einer Gehaltsreduzierung als unbeachtlich an. Der Kläger hatte eine entsprechende Verweigerung mehrfach bestritten und die Beklagte konnte keine Details zu diesem Punkt vortragen, wie der Höhe der angebotenen Gehaltsreduzierung oder zum Zeitpunkt des Angebots.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Kläger mit sämtlichen anderen Feldspielern vergleichbar sei und keine eigenständige Hierarchieebene bilde. Dieser habe sich wie alle anderen Spieler an die Anweisungen des Trainers zu halten und könne damit auch in einer veränderten, den neuen sportlichen Zielen angepassten Rollen eingesetzt werden. Werde der Kläger zukünftig nicht mehr als „Regisseur“ bzw. erfahrener Spielmacher benötigt, müsse ihm entsprechend innerhalb des Mannschaftsgefüges eine neue Rolle zugewiesen werden. Warum dies in Bezug auf den Kläger nicht möglich sein solle, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Sollte sich der Kläger in die neue Rolle des „Team-Players“ zukünftig nicht einfügen, könne hierauf zudem mit Anweisungen durch den Trainer bzw. durch die Beklagte selbst reagiert werden.
Schließlich war für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb statt einer Beendigungskündigung nicht eine Änderungskündigung auf Weiterbeschäftigung zu reduzierten Bezügen erfolgte. Nach den Feststellungen des ArbG Rosenheim hätte eine Reduzierung des Gehalts des Klägers um 20% – der dieser in der Verhandlung ausdrücklich zustimmte – dazu geführt, dass sich das Gehalt des Klägers durchaus in das Gesamtgehaltsgefüge der Mannschaft eingepasst hätte.