Der Sachverhalt
Die Klägerin, ein Vermarkter u.a. von Computerspielen, stand – entsprechend der an dieser Stelle bereits besprochenen Entscheidungen des LG Karlsruhe (Az. 13 O 15/13 KfH, Urteil v. 13.09.2013) und des LG München I (Az. 12 HK 11769/13, Urteil v. 07.11.2013) – in einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten. Sie stellte u.a. das Computerspiel Two Worlds II her. Die Klägerin erwarb das Spiel von der Beklagten und verkaufte es ihrerseits an Einzelhändler auf der iberischen Halbinsel. Da das Spiel zu Rückläufern bei der Klägerin führte, sandte sie diese ihrerseits an die Beklagte zurück und verlangte hierfür nach der vertraglichen Vereinbarung die vollständige Rückerstattung des Kaufpreises. Die Beklagte machte bezüglich der zurückgesandten Ware erst Monate später insbesondere Mängelrechte geltend und verweigerte die Rückerstattung. Die Klägerin klagte darauf hin den Rückerstattungsanspruch ein, worauf hin die Beklagte noch die Aufrechnung eines bereits von ihr bezahlten Rechnungsbetrages über Marketingkosten mit der Klageforderung erklärte.
Die Entscheidungsgründe
Das LG München I (Az. 16 HK O 7427/13, Urteil v. 13.03.2014) gab der Klage weitestgehend statt. Bezüglich der geltend gemachten Rückerstattungskosten für die Retouren stellte das Gericht fest, dass es sich bei den Retourengeschäften um Rückkäufe handelte, auf die § 377 Handelsgesetzbuch, HGB, anzuwenden ist. Eine erst Monate später erfolgte Mängelrüge war daher nicht mehr ausreichend. Alternativ begründete das Gericht dieses Ergebnis auch noch mit § 242 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, da im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung das monatelange Zuwarten mit einer Rüge eine Verletzung der vertraglichen Pflichten darstellt.
Dem Rückerstattungsanspruch stand nach Ansicht des Gerichts auch nicht die erklärte Aufrechnung entgegen. Die Beklagte hatte die Marketingkosten nicht substantiiert bestritten. Zentral war hierbei, dass sich die Klägerin die Ausführungen eines Zeugen, welcher die einzelnen Rechnungspositionen des Marketingbetrages vollumfänglich bestätigt hatte, zu Eigen gemacht und sich die Beklagte entgegen § 138 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO, hierzu nicht im Einzelnen geäußert hatte. Hinzu kam nach Auffassung des Gerichts, dass sich die Rückforderung der bereits bezahlten Marketingkosten im Wege der Aufrechnung nur aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben konnte. Entsprechend traf die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Rechtsgrund für die Zahlung nicht vorlag. Dem ist die Beklagte aber nach Ansicht des Gerichts nicht nachgekommen, da nach ihrem letzten Vortrag unklar blieb, bei welchen konkreten Rechnungspositionen sie behauptet ohne Rechtsgrund geleistet zu haben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.