Der BGH (Az.: VI ZB 45/13) musste sich erneut im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags i.S.d. § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, mit Problemen der Kanzleiorganisation befassen.
Der Fall:
Eine Berufungsfrist war versäumt worden, da der Berufungsschriftsatz unzureichend per Fax übermittelt und dann erst vollständig im Original nach Ablauf der Frist bei Gericht einging. Zur Entschuldigung und Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte der betroffene Rechtsanwalt aus, er habe die Berufungsschrift rechtzeitig

„unterzeichnet und an die Rechtsanwaltsfachangestellte K. mit der Maßgabe übergeben, diese an das Landgericht vorab per Telefax und danach im Postwege zu senden. Nach Rücksprache mit Frau K., wonach die durch Rechtsanwalt F. unterzeichnete Berufungseinlegungsschrift an das Landgericht G. ordnungsgemäß und insbesondere vollständig vorab per Telefax übermittelt worden sei, sei die Berufungseinlegungsfrist im Kalender gelöscht worden. Entgegen der ausdrücklichen Anweisung und trotz hinreichender regelmäßiger Überprüfungen …“

sei es dann doch zur unzureichenden Telefaxübersendung gekommen. Diese Ausführungen wurden begleitet von der eidesstattlichen Versicherung der Frau K., einer seit 2005 als Rechtsanwaltsfachgestellte Beschäftigten, die auch monatliche Kontrollen bestätigte. Frau K. ist in der Kanzlei des Rechtsanwalts erst seit knapp 6 Monaten tätig, hat jedoch - so die Angaben - zuverlässig und sorgfältig die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen:
Die Vorinstanzen waren nicht überzeugt, und kritisierten insbesondere, der betroffene Rechtsanwalt habe nicht persönlich die Anzahl der übermittelten Seiten nochmals geprüft, was bei einer nur kurzen Beschäftigungsdauer im konkreten Arbeitsverhältnis erforderlich sei.
Der BGH:
Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und zurückverwiesen, da die Entscheidung unter „Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts“ überraschend war.
„Zur Erfüllung dieser Pflicht darf der Anwalt aber einfache Aufgaben einer zuverlässigen Angestellten übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erledigung im Einzelnen überwachen muss“ (m.w.N.)
„[E]ine eigene Kontrolle beim Einsatz von geschultem und zuverlässigem Personal [ist] auch nicht jedenfalls bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit durch[zu]führen.