Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung, siehe Pressemitteilung zum Urteil Az.: VIII ZR 94/13, ausgeführt, unter welchen Umständen ein Sachmangel "unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann.
Der Fall:
Der Kläger begehrte vom beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs. Die Einparkhilfe piepste ständig falsch und optische Hinweise fehlten gänzlich. Der Kaufpreis des Wagens betrug € 29.953. Die Reparatur der Einparkhilfe würde laut Sachverständigengutachten € 1.958,85 kosten. Das sind 6,5 % vom Kaufpreis.
Das Urteil:
Bei einem behebbaren Sachmangel ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der den Rücktritt (nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte) ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren.