Der BGH entschied in einem neuen Fall Az.: VII ZR 241/13: Der Werkvertrag ist nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig. Der Verstoß gegen das SchwarzArbG liege im entschiedenen Fall darin, dass der Werkunternehmer keine Rechnung stellen und keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte.
Ein Anspruch aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, nach denen eine rechtsgrundlos erlangte Bereicherung herauszugeben ist, scheitert - so der BGH - ebenfalls daran, dass ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt, vgl. § 817 BGB.
Denn auch bereits dann, wenn die Leistung erbracht werde, nicht erst bei der Rückabwicklung, werde gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen: „Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalischer Zweck verfolgt werden; mit der gesetzlichen Regelung soll vielmehr auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Sie dient damit auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer.“ Es solle folglich, so der BGH, ein neues Unrechtsbewusstsein gegenüber der Schwarzarbeit geschaffen und deren gesellschaftliche Akzeptanz gesenkt werden. Mit diesen Zielen vertrage es sich nicht, dem Werkunternehmer, der Schwarzarbeit durchführt und damit begünstigt, einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns zuzubilligen.
Der BGH geht noch weiter:
Die gesetzlichen Regelungen gelten ebenso für für den Besteller, so dass konsequenterweise dem Besteller keine Mängel- oder Mangelfolgeansprüche zustehen.