Das LG Köln (28 O 347/13) hatte über einen Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zu entscheiden. Bei der rechtlichen Beurteilung stellte sich die Frage, ob ein unbenanntes, im Urhebergesetz (UrhG) nicht ausdrücklich kodifiziertes Verwertungsrecht verletzt wurde. Die Existenz eines solchen Verwertungsrecht ist nicht abschließend geklärt und bildet den Gegenstand einer Vorlage des BGH zum EuGH (I ZR 46/12). Eine Vorabentscheidung des EuGH erfolgte noch nicht. Das LG Köln hob die einstweilige Verfügung auf. Es fehle an einem Verfügungsgrund. Eine Unterlassungsverfügung komme in einem Fall, in dem die Frage der Rechtsverletzung nur unsicher beantworten könne, nicht in Betracht. Das einstweilige Verfügungsverfahren, welches besonders schnell eine vorläufige Regelung schaffen soll, eigne sich nicht für die Klärung derart komplexer und grundlegender Rechtsfragen.