So entschied das Landgericht München I (25 O 16238/13, Urt. v. 25.01.2014). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die benoteten Kriterien (wie Erreichbarkeit der Praxis) an einen Tatsachenkern anknüpfen und die einzelne Benotung als unvernünftig erscheint. Dies liegt auf einer Linie mit dem Landgericht Kiel, welches entsprechend argumentiert (vgl. Az. 5 O 372/13, Urt. v. 6.12.2013; die hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Hinweisbeschluss v. 14.04.2014, Az. 9 U 1/14, n.v., auf die Erfolglosigkeit der Berufung hinwies).
Weiterhin verneint das Landgericht München I einen Anspruch des Klägers auf Löschung und Unterlassung der zu ihm auf der Plattform der Beklagten veröffentlichten personenbezogenen Daten und Bewertungen unter Verweis auf 11 O 49/14, Urt. v. 05.06.2014). Das Landgericht München I geht in diesem Zusammenhang auch noch auf das Google-Urteil des EuGH ein (Rs. C-131/12, Urt. v. 13.05.2014) und stellt klar, dass die vom EuGH für Suchmaschinen aufgestellten Grundsätze zum „Recht auf Vergessen“ keine Anwendung auf die Betreiberin einer Arztbewertungsplattform finden. Denn die vom EuGH also tragend angesehene Gefahr einer Verknüpfung zahlreicher Aspekte des Privatlebens einer Person durch eine Suchmaschine mit der Folge eines detaillierten Nutzerprofils bestehe bei einer Arztbewertungsplattform nicht. Schließlich weist das Gericht die Klage auf Auskunftserteilung zu Kontaktdaten und Adressen der Autoren der streitgegenständlichen Bewertungen unter Verweis auf die §§ 12 ff. TMG ab. Die in § 14 Abs. 2 TMG getroffene gesetzgeberische Entscheidung, die Auskunftsmöglichkeit auf bestimmte Bereiche zu beschränken, wozu Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht gehören, sei zu respektieren. Das Gericht stimmt hierbei mit der Ansicht des BGH überein, welcher selbst bei Arztbewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber einer Arztbewertungsplattform verneint (Az. VI ZR 345/13, Urt. v. 01.07.2014).