Der Gerichtshof der Europäischen Union (Fall: Coty Germany GmbH/First Note Perfumes NV. - Az.: C-360/12) hatte sich mit dem Fall einer deutschen Gemeinschaftsmarkeninhaberin zu befassen, die in Deutschland wegen Markenpiraterie sowohl gegen einen in Deutschland ansässigen Importeur und Weiterverkäufer klagte als auch gegen dessen in Belgien ansässigen Lieferanten. Der Lieferant schloss mit dem in Deutschland ansässigen Weiterverkäufer einen Lieferungsvertrag, der vollständig in Belgien abgewickelt worden war.
Die Markeninhaberin hatte die gegen den Belgier gerichteten Ansprüche sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht gestützt. Der Bundesgerichtshof, BGH, legte unter dem Az.: I ZR 1/11) die Angelegenheit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor, um zu klären, ob eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß der Markenrechtsverordnung (GMV) oder aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besteht.
Der EuGH führte aus, dass er in markenrechtlichen Angelegenheiten Art. 93 Abs. 5 GMV als Anknüpfungstatsache für einen Gerichtsstand als nicht ausreichend erachtet. Der EuGH meint, dass ein deutsches Gericht keine Gerichtsbarkeit über den in Belgien ansässigen Lieferanten hat, da erforderliche Anknüpfungstatsachen für eine Verletzungshandlung in Deutschland fehlen. Nicht ausreichen ließ der EuGH in markenrechtlicher Hinsicht die sich abzeichnenden Auswirkungen der Markenverletzung in Belgien auf Deutschland. Das Gericht äußerte hinsichtlich der UWG-Tatbestände, dass zwar kein Handlungsort im Sinne eines aktiven Verhaltens des belgischen Täters in Deutschland festzustellen sei, dass jedoch das UWG darüber hinaus, im Gegensatz zur Gemeinschaftsmarkenverordnung, den Anknüpfungstatbestand der Auswirkungen der verletzenden Handlung kenne.
Der EuGH antwortete daher dem Bundesgerichtshof, dass das deutsche Gericht für die Handlung des belgischen Täters zwar nicht in markenrechtlicher, jedoch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für die Fragen rund um § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG und § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG wegen Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zuständig ist.

Hinweis:
Wenn ein Vortäter im Ausland sitzt und der Markeninhaber Ansprüche nicht in dessen Heimatstaat durchführen möchte, kann es sich als sinnvoll erweisen, trotz der höheren Kosten (vgl. TÜV-I-Rechtsprechung des BGH Az.: I ZR 108/09) den Anspruch marken- und wettbewerbsrechtlich zu begründen.