Das OLG Frankfurt a.M. (Az. 6 U 9/13) hat nun erneut gegen eine Markeninhaberin geurteilt, die aus einer sogn. Spekulationsmarke Ansprüche gegen einen Dritten hergeleitet hatte, zudem hat das OLG die Löschung eben jener Marke ausgesprochen (Art. 52 Abs. 1 lit b. GMV). Im Wesentlichen bezog es sich dabei auf die Entscheidungsgründe eines vorherigen Verfahrens, das wir in unserem Beitrag vom 28.05.2013 besprochen haben.
Die Rechtslage stellt sich daher wie folgt dar:

  • Bösgläubig meldet an, wer das angemeldete Zeichen nicht als Marke - d.h. als Herkunftshinweis - benutzen, sondern nur in formaler Rechtsstellung zum Zweck nicht gerechtfertigter Behinderung Dritter einsetzen will.
  • Die Bevorratung von Marken und das Fehlen eines konkreten Vermarktungskonzepts führen nicht zwangsläufig zur Annahme einer solchen Absicht.
  • Vielmehr bedarf es einer genauen Untersuchung, ob konkrete Unlauterkeitsmerkmale vorliegen.
  • Die Behinderungsabsicht ist dann gegeben, wenn die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen, ohne dass es ein eigenes – bzw. für Dritte vermitteltes – Nutzungskonzept gibt.
  • Die Behinderungsabsicht muss nicht das einzige Motiv des Markenanmelders/-inhabers sein, wohl aber ein wesentlicher Beweggrund seines Handelns.
  • Maßgeblich ist daher, ob sich nach der Lebenserfahrung eine Behinderungsabsicht des Markeninhabers aufdrängt.