Fortschreibung der Rechtsprechung zur Ausschüttung des „Verlegeranteils“ durch die VG Wort
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Autor: Kanzlei Prof. Schweizer
Das AG München (Az. 161 C 23107/12) hatte sich abermals mit der Berücksichtigung des „Verlegeranteils“ bei der Ausschüttung an einen Wahrnehmungsberechtigten der VG Wort zu befassen.
Der Autor verschiedener wissenschaftlicher Publikationen machte geltend, es sei festzuzustellen, dass es für den Verlegeranteil keine gesetzliche Grundlage gebe, daher die VG Wort – im Wege einer Stufenklage – Auskunft erteilen müsse über die Ausschüttungen an Verleger und einige Hochschulverbände, ferner, dass die VG Wort zu Schadensersatz verpflichtet sei.
Das Gericht folgte im Wesentlichen dem OLG München (Az. 6 U 2492/12 , vgl. auch unseren Beitrag vom 06.02.2014) und sah die Klage als vollumfänglich begründet an:
die Bedingungen des § 63 a Satz 2 UrhG müssten im Einzelfall eingehalten sein, um zur Abtretung der gesetzl. Ansprüche zu gelangen;
im zu entscheidenden Fall seien schriftliche Verlagsverträge nicht hinreichend bewiesen, zudem seien Rechteeinräumungen hinsichtlich der gesetzlichen Rechte des § 63 a Satz 2 UrhG nicht belegt – vielmehr ergebe die Zweckübertragungsregel lediglich eine „Einräumung von Printrechten“; jedoch keine darüber hinausgehenden Rechte;
die von der VG Wort vorformulierten Klauseln zur Anerkennung der Verteilungspläne und der Rechteeinräumung stünden nicht im Einklang mit den Vorschriften des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB;
der Kläger, anscheinend ein Rechtsgelehrter, habe zwar die Unwirksamkeit der von der VG Wort vorformulierten Klauseln gekannt, angesichts der faktischen Monopolstellung sei dies jedoch irrelevant;
die VG Wort könne auch nicht mit der Unmöglichkeit etwaiger Auskunftserteilungen argumentieren, da diese im strittigen Fall nicht hinreichend dargetan seien, dies auch aufgrund der faktischen Monopolstellung der Beklagten.