Die beklagte Bank verwendete in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die Klausel „Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 EUR“. In den meisten Fällen kostete sie die Erstellung der Auszüge jedoch nur etwa zehn Euro. Die deutlichen Mehrkosten, die sie in den wenigen anderen Fällen hatte, legte sie über die Pauschale, also unterschiedslos, auf alle Bankkunden um. Der klagende Verbraucherschutzverband war nach §§ Az. XI ZR 66/13) entschied, dass die Klausel den Bankkunden unangemessen benachteilige, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dem stehe, so der BGH, nicht § 307 Abs. 3 BGB entgegen, der die AGB-Kontrolle auf solche Bestimmungen beschränkt, die von Rechtsvorschriften abweichen oder sie ergänzen. Zwar unterfallen Preise demnach grundsätzlich nicht der AGB-Kontrolle, denn sie sind zumeist nicht gesetzlich vorgegeben. Für diesen Sachverhalt existiert jedoch eine gesetzliche Preisregelung: Die Unterrichtung durch einen Zahlungsdiensteleister ist in § 675d BGB normiert. Für die Unterrichtung darf die Bank unter anderem dann ein Entgelt verlangen, wenn sie sie – wie bei der Nacherstellung eines Kontoauszugs – häufiger erbringt, als nach dem EGBGB vorgesehen. Das Entgelt muss sich dann jedoch an den tatsächlichen Kosten der Bank orientieren, § 675d Abs. 3 S. 2 BGB. Die europarechtskonforme Auslegung ergebe, so der BGH, dass dies weitgehen einzelfallbezogen zu verstehen ist. Sofern für manche Anfragen deutlich höhere Kosten anfallen, müsse die Bank ihre Preise entsprechend staffeln und dürfe nur innerhalb weitgehend homogener Nutzergruppen pauschalieren.