I. Das Verfahren VI R 40/12
Im Verfahren VI R 40/12 war zu klären, ob ein in der Wohnung des Steuerpflichtigen eingerichteter Telearbeitsplatz ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. VI R 37/13 betraf die Frage, ob eine Abzugsfähigkeit für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers auch in Betracht kommt, wenn dem Steuerpflichtigen an der Dienststelle des Arbeitsgebers nur ein so genannter Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht. Poolarbeitsplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sich mehrere Arbeitsnehmer einen gemeinsamen Arbeitsplatz teilen. Hier standen acht Arbeitsgebern drei Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Steuerpflichtige nutzte den Poolarbeitsplatz alleine für den Abruf von Emails und für Updates seines Computers, erledigte ansonsten seine Arbeiten als Betriebsprüfer entweder bei den Unternehmen vor Ort oder im häuslichen Arbeitszimmer. Das Finanzgericht verurteilte das Finanzamt zur Anerkennung der Aufwendungen für das Zimmer als Werbungskosten. Die Revision des Finanzamtes blieb erfolglos.
Der BFH führt zunächst aus, dass auch ein Poolarbeitsplatz ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist mit der grundsätzlichen Folge, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings setzt dies nach dem BFH voraus, dass der Arbeitsplatz für die betriebliche und berufliche Tätigkeit im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise – nicht nur im Sinne einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit – dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht und dieser somit auf sein häusliches Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.
Hierauf basierend kam der BFH im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Maße für den Steuerpflichtigen zur Verfügung stand. Denn kämen acht Arbeitnehmer auf drei Poolarbeitsplätze, sei nicht gewährleistet, dass dem jeweiligen Arbeitsnehmer tatsächlich im Bedarfsfall ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer tatsächlich im Bedarfsfall einen freien Poolarbeitsplatz vorfand oder nicht. Folglich waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen.