Für Ihre nächste Steuererklärung sollten Sie unbedingt das Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 55/12 und VI R 56/12) berücksichtigen. Das Gericht hat nämlich klargestellt, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein können. Dadurch ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der finanziellen Aufwendungen für das Schneeräumen, höchstens aber 600 EUR.
Der Fall: Die Kläger hatten ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks beauftragt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie diese Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden.
Das Urteil (eventuell auch für andere Fallgruppen anwendbar):
Der Bundesgerichtshof legt den Begriff "im Haushalt" nicht räumlich, sondern funktionsbezogen aus. Es genügt nach der Auffassung des Gerichts, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht wird.
Allerdings muss es sich dabei auch wirklich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden. Zudem ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt erforderlich. Wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist, sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang nach § 35a EStG steuerlich begünstigt.