Fall:
Die Mieterin hatte in ihrer Selbstauskunft gegenüber der Vermieterin angegeben, das letzte Mietverhältnis sei nicht von Vermieterseite gekündigt worden. Sie antwortete auf die Frage „Wurde Ihnen gekündigt?“ wahrheitswidrig mit „nein“. Die Vermieterin focht, nachdem sie Kenntnis von der Falschangabe erlangt hatte, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigte ihn zusätzlich hilfsweise fristlos und höchst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Entscheidung:
Das AG Kaufbeuren (Az. 6 C 272/13) erachtete sowohl die Anfechtung als auch die fristlose Kündigung für wirksam. Der Vermieter dürfe zulässigerweise solche Fragen stellen, an deren Beantwortung er angesichts des Abschlusses eines auf langfristige Dauer angelegten Mietvertrages ein schützenswertes Interesse habe. Dazu gehöre u.a. die Frage danach, ob das vorherige Mietverhältnis durch einen Grund, der aus der Sphäre des Mieters herrührte, beendet worden sei. Grundsätzlich seien die Interessen des Vermieters mit dem Grundrecht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen. Zu berücksichtigen sei auf Seiten des Vermieters aber auch, dass er ein berechtigtes Interesse an der Wahrung des Hausfriedens und an der Vermeidung langwieriger Räumungsrechtsstreitigkeiten habe.