Der Bundesgerichtshof Az.: XII ZR 132/12 zeigt neuerdings auf, dass beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund der geleisteten Unterstützung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich Ausgleichsansprüche bestehen können.
Der Fall:
Die Streitparteien lebten seit 1995 in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft. Ende 1996 nahm die Partnerin einen Kredit auf und erwarb damit eine Immobilie. Der Partner bezahlte in der Folgezeit die Kreditraten. Zudem führte er Renovierungsarbeiten an dem Haus durch und kaufte dafür Baumaterial. Nachdem es Anfang 2005 zur Trennung des Paares kam, verlangte der Partner für seine Hilfeleistungen beim Hauskauf Ausgleichszahlungen. Da die Partnerin dies ablehnte, erhob der Partner Klage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Partners.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass hier ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) nicht in Betracht kommt. Zwar können gesellschaftsrechtliche Regeln zur Anwendung kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgen, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Hauskauf lediglich der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dient.
Das Gericht sah aber einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), soweit gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in der Erwartung getätigt werden, die Lebensgemeinschaft werde bestand haben. Als solche Zuwendungen können beispielsweise die Leistung der monatlichen Kreditraten, die Bezahlung von Baumaterial und die Arbeitsleistung angesehen werden.
Dennoch lehnte im entschiedenen Fall der Bundesgerichtshof einen Ausgleichsanspruch wegen der Kreditraten ab. Denn die Zuwendung habe dem Zweck gedient, das Zusammenleben in der gewünschten Art zu ermöglichen. Die Höhe der monatlichen Darlehensraten sei mit der für gemieteten Wohnraum aufzubringenden Miete vergleichbar gewesen. In dieser Größenordnung seien Wohnkosten aber zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Auch die Bezahlung des Baumaterials ging im vom Gericht zu entscheidenden Fall nicht über das Maß des Üblichen hinaus. Die Situation war für das Gericht vergleichbar mit dem Zusammenleben in einer Mietwohnung gewesen. Auch dann wären mit der Zeit neben der Miete Aufwendungen für Renovierungsarbeiten angefallen.
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs können Arbeitsleistungen zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Scheitert die Lebensgemeinschaft, falle damit die Geschäftsgrundlage weg, so dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen der erbrachten Arbeitsleistungen bestehen kann. Sie müssen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen. Darüber hinaus müsse es zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners gekommen sein. Deshalb wurde der Rechtstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dort der Arbeitsumfang des Partners festgestellt wird, was bisher unterlassen worden war.