Entschieden hat das Oberlandesgericht Frankfurt Az.: 5 WF 120/13.
Der Fall:
Die geschiedenen Eheleute hatten sich darauf geeinigt, dass das gemeinsame Kind den Vater alle 14 Tage besucht. Der Kindsvater beschuldigte die Exfrau, sie würde mit dem Kind schlecht über ihn reden, sodass das Kind nicht mehr zu ihm kommen wolle.
Das Urteil:
Das Gericht gab dem Vater Recht. Es ließ die Argumentation der Kindesmutter, sie habe zu keiner Zeit etwas unternommen, um die Besuche des Kindes bei seinem Vater zu unterbinden, nicht gelten. Nach der Auffassung des Gerichts hat nämlich der betreuende Elternteil, aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann. Er hat vielmehr diese Kontakte auch positiv zu fördern und auch erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Ein fehlendes Verschulden ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall dargelegt werden kann, wie und in welchem Umfang auf das Kind eingewirkt wurde, um es zum Umgang zu bewegen, wobei die Darlegungslast bei dem Umgangsverpflichteten liegt. Im vorliegenden Fall war das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Kindsmutter die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Einwirkung auf das Kind voll ausgeschöpft hatte.