Das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 131/13) hat auf die Berufung der Beklagten im Streit um die Ausrichtung einer nicht von der Markeninhaberin genehmigten „Business to Bambi (B2B) Party“ (vgl. unser Beitrag vom 2. Juli 2013, Az.: 2aO 319/12) das erstinstanzliche, der Klage stattgebende Urteil bestätigt, so dass es der Beklagten weiterhin verboten ist, eine Veranstaltung mit „Business to Bambi (B2B) Party“ zu bezeichnen. Das OLG führte insbesondere aus:

  • „Für die Kennzeichnungskraft der Klagwortmarke [„Bambi“] kommt es nur auf ihr Bekanntheit in Deutschland an. Diese ist kraft Benutzung immens. Das ist allgemein bekannt.“
  • „Die zur gesteigerten Kennzeichnungskraft führende erhebliche Bekanntheit der Marke „Bambi“ kann in Deutschland als Allgemeinwissen angesehen werden, wie es dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegt...“
  • [Der angesprochene Verkehr werde die Bewerbung mit der Bezeichnung „Business to Bambi (B2B) Party“ dergestalt verstehen, dass] die Veranstaltung in irgendeiner Beziehung zur Bambi-Verleihung [stehe]“, anderes sei zudem nicht ersichtlich.

Die Revision wurde nicht zugelassen.