Das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 131/13) hat auf die Berufung der Beklagten im Streit um die Ausrichtung einer nicht von der Markeninhaberin genehmigten „Business to Bambi (B2B) Party“ (vgl. unser Beitrag vom 2. Juli 2013, Az.: 2aO 319/12) das erstinstanzliche, der Klage stattgebende Urteil bestätigt, so dass es der Beklagten weiterhin verboten ist, eine Veranstaltung mit „Business to Bambi (B2B) Party“ zu bezeichnen. Das OLG führte insbesondere aus:
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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