Wegen der umfangreichen Kernsanierungsarbeiten im Nachbargebäude, die mit erheblichen Lärm- und Staubbelästigung sowie starken Erschütterungen verbunden waren, machte der Mieter gegenüber seiner Vermieterin ein Minderungsrecht geltend. Diese hielt das Minderungsrecht für ausgeschlossen, da der Mieter mit den Bauarbeiten angesichts des unsanierten Zustands des Nachbargebäudes zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses hätte rechnen müssen.
Das Landgericht Berlin (67 S 251/13) entschied zu Gunsten des Mieters. Nach Ansicht des Landgerichts haben zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass das Nachbargebäude zukünftig in erheblichem Umfang kernsaniert und vollständig umgestaltet wird. Ohne solche Anhaltspunkte müsse ein Mieter aber, so das Gericht, nicht damit rechnen, dass in einem Nachbarhaus Entkernungsarbeiten stattfinden, die zu einer unüblichen Zunahme von Lärm und Schmutz führen. Vielmehr rechtfertigen, so das Gericht, in Umfang und Intensität unübliche Baumaßnahmen ein Minderungsrecht.
Wer aber in eine Wohnung neben einer bereits bestehenden Baustelle einzieht, darf die Miete nicht mindern, so eine frühere Entscheidung des Landgerichts Berlin. Denn Mängel, von denen man beim Einzug schon weiß, muss man entschädigungslos hinnehmen.
Vermieter können sich bei neuen Mietern sogar für die Zukunft absichern, wenn sie schriftlich auf eine künftige Baustelle hinweisen. Das Landgericht Berlin stellt in seiner Entscheidung (Az 63 S 206/11) klar, dass hierbei die einzelnen Bauarbeiten nicht detailliert mitgeteilt werden müssen. Diese Auskunft ist dem Vermieter meist gar nicht möglich. Entscheidend ist, dass der Mieter bei der Anmietung in groben Zügen weiß, welche Art von Beeinträchtigungen auf ihn zukommen werden. Treten dieses Nachteile tatsächlich ein, ist die Wohnung deshalb nicht mangelhaft.
Noch eine Einschränkung: Wenn jemand mit einer wichtigen Großbaustelle für den Bahnverkehr (Ostkreuz) rechnen muss, ist nach Ansicht des Gerichts für jedermann ersichtlich, dass Baumaßnahmen nicht nur tagsüber an Werktagen stattfinden werden. Jedem Laien sei klar, so das Gericht, dass möglichst zügig und zu verkehrsarmen Zeiten gearbeitet werden muss.