Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 28.04.2014 (Az.: 31 C 120/14 (96)) zugunsten der Marktforschung entschieden, dass keine Werbung vorliegt, wenn eine – auch telefonische – Befragung im Auftrag von mehreren Auftraggebern und bezüglich unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen durchgeführt wird.
Der Fall
Ein Marktforschungsinstitut hatte für eine Befragung für mehrere Auftraggeber zur Bekanntheit verschiedenster Marken und Dienstleistungen telefonisch befragt. Dabei hatte es auch in einer Anwaltskanzlei angerufen. Der klagende Anwalt verlangte eine Unterlassungserklärung mit dem Argument, der Anruf sei ein unzulässiger Werbeanruf gem. Urteil des LG Hamburg vom 30.06.2006 (CR 2006, 752), dem ein gleichartiger Sachverhalt zugrunde lag (mehrere Auftraggeber, Frage nach mehreren Produkten und Dienstleistungen, kein substantiierter Vortrag des Klägers bezüglich der Absatzförderung), und einen Werbeanruf erkennen wollte.
Rechtsirrig, wie wir meinen, verkennt das AG Frankfurt allerdings - sonst hätte es noch klarer zugunsten des Marktforschungsinstituts entscheiden müssen -, dass nach Art 2 d) der EU- Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs.2 Nr. 2 UWG ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der Absatzförderung bestehen muss. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang reicht für die Annahme einer geschäftlichen Handlung und somit für die Anwendung des § 7 Abs 2 UWG nicht aus.