Art. 1 Abs. 1 der C-58/13 und C-59/13) urteilte, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Anwalt die Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat erwirbt, um dann unter der dortigen Berufsbezeichnung in seinem Heimatstaat zu praktizieren.
Die Vorlage einer Bescheinigung über die Zulassung in dem anderen Mitgliedsstaat sei, so der EuGH, die einzige Voraussetzung für die Eintragung im Heimatstaat. Vorliegend habe die Eintragung auch nicht wegen Umgehung des italienischen Rechts zur Anwaltszulassung durch Missbrauch des Unionsrechts abgelehnt werden dürfen. Zwar sei eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt. Jedoch sei es gerade Ziel der Richtlinie 98/5, den Unterschieden der nationalen Vorschriften über die Eintragung als Rechtsanwalt ein Ende zu setzen. Damit sei das Verhalten der Antragssteller von der Zielsetzung der Richtlinie umfasst und nicht missbräuchlich. Auch wenn ein Antragsteller sich die günstigeren Vorschriften des anderen Mitgliedsstaats gezielt zunutze mache, genüge dies nicht, ihm Rechtsmissbrauch vorzuhalten. Ebenfalls unschädlich sei es, den Antrag im Heimatstaat schon kurze Zeit nach Erwerb der Berufsqualifikation im anderen Mitgliedsstaat zu stellen.
Anmerkung:
Man wird es wohl erwarten können, bis die Einschränkung wegfällt; nämlich die Einschränkung, dass die ausländische Berufsbezeichnung geführt werden muss.