Für Gerichtsverfahren werden die Grenzen zur Rechtswidrigkeit von Äußerungen weiter gezogen, um die Parteien in ihrem Vortrag möglichst nicht zu behindern. In einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M., Az.: 6 U 75/12, wollte das Gericht dann aber doch nach allgemeinen Grundsätzen nicht mehr großzügig rechtsstaatlich privilegieren. Das Gericht:
Wenn ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt in einem Schriftsatz als "Meisterbetrüger" tituliert und ihn gleichzeitig des "gewerblichen Prozessbetrugs" beschuldigt, dann ist das grundsätzlich zu viel. Der betroffene Rechtsanwalt kann in solchen Fällen erfolgreich auf Unterlassung dieser Äußerungen nach §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, klagen.
Nach der Auffassung des Gerichts handelt es sich stets um eine nicht privilegierte Schmähung des Prozessgegners, wenn im Vordergrund nicht mehr die Äußerung in der Sache, sondern die Diffamierung des Gegners steht und gleichzeitig der Gegner jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt werden soll. Im streitgegenständlichen Fall ist beim Leser der Schriftsätze der Eindruck entstanden, der betroffene Rechtsanwalt würde seinen Beruf in betrügerischer Art und Weise ausüben.