Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem (nicht rechtskräftigen) Urteil Az.: VG 1 K 253.12 entschieden, dass ohne vorherige Einwilligung eine Telefonnummer aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dazu verwendet werden darf, um telefonisch eine Einwilligungserklärung („Opt-In“) etwa für Werbeanrufe einzuholen.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, hatte durch ein vom ihm beauftragtes Service-Callcenter Abonnenten zu einer „Zufriedenheitsabfrage“ anrufen lassen. Im Anschluss an diese Abfrage wurde noch gefragt, ob der Betreffende wieder angerufen oder auch per E-Mail oder SMS angesprochen werden dürfe, „sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für sie haben?“
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde untersagte die Verwendung der Telefonnummer zu diesem Zweck. Dagegen klagte der Verlag.
Das Urteil:
Das VG Berlin wies die Klage zurück und beurteilte die Verbotsanordnung als rechtmäßig. Zur Begründung führte das Gericht aus:
Bei dem Telefonanruf handelte es sich selbst schon um einen Werbeanruf. Er habe dem „Zwecke der Werbung“ gedient, weil gerade eine Einwilligung zu weiteren Werbeansprachen eingeholt werden sollte, wenn wieder ein „besonders schönes Medienangebot für Sie“ vorliegt. Der Betroffene sollte also direkt angesprochen werden dürfen, um an ihn Medienangebote zu verkaufen.
Da die Telefonnummer, die für diesen Anruf benutzt wurde, ein personenbezogenes Datum ist und eine vorherige Einwilligung, 16.04.2014 auf ein Urteil des LG Düsseldorf und vom 26.06.2009 auf ein Urteil des OLG Hamburg.
3.
Das Berufungsverfahren gegen das Urteil des VG Berlin wird vor dem OVG Berlin unter dem Az.: 12 N 71/14 geführt.