Der EuGH hat in seinem Urteil Az.: C-156/13 zum Glücksspielrecht in Deutschland zwei Aussagen getroffen, die den Streit in Deutschland um die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags (2012) mit europäischen Recht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV, im Ergebnis gleichwohl offen lassen.
So weist der EuGH in seinem Urteil erstens zwar darauf hin, dass das Verbot, in Deutschland Glücksspiele zu veranstalten und zu bewerben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, die durch Ziele des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein kann, wie denen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen. Auch kommt der Gerichtshof in seinem Urteil zweitens zu dem Schluss, dass die für einen Zeitraum von rund 14 Monaten weniger strengen Bestimmungen des Bundeslandes Schleswig-Holstein die Kohärenz der Regelung zum Glücksspielrecht der übrigen Bundesländer durch die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrag nicht in Frage gestellt haben.
Anmerkung
Ob diese Regelung des Glücksspielstaatsvertrags allen sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, dies hat der Gerichtshof freilich offen gelassen und insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen: „Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.“