Wir hatten an dieser Stelle schon über die Entscheidung des OLG Nürnberg berichtet, wonach ein Kfz-Halter einem grob fahrlässigen Radfahrer oder Fußgänger grundsätzlich keinen Schaden ersetzen muss. Allerdings trifft die Darlegungs- und Beweislast weitgehend den Halter des Kfz.
Das OLG Hamm hat sich nun neuerdings in einem Urteil (26 U 60/13) mit der Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen zwei Radfahrern befasst. Nach der Ansicht des Gerichts ist im streitgegenständlichen Fall eine Haftungsquote von " zu Lasten des grob fahrlässigen Zweiradfahrers gerechtfertigt. Zusammengestoßen war die klagende Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befuhr, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer.
Zur Begründung führt das Gericht aus: Eine Haftungsquote von 50 : 50, wie noch von der Vorinstanz angenommen, würde dem Sachverhalt nicht gerecht. Den Beklagten treffe der schwerwiegendere Verkehrsverstoß, nämlich ein Verstoß gegen § 10 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO. Er habe sich nicht so verhalten, dass er eine Gefährdung der Klägerin ausgeschlossen habe. Allerdings treffe die Klägerin ein Mitverschulden, so das Gericht, da sie den für sie nicht freigegebenen Radweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung benutzt habe.