Einem neuen Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn (Az.: 2 Ca 443/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Arbeitnehmer hatte bei seinem Arbeitgeber einen privaten Kühlschrank angemeldet und sich mit einer Energiepauschale einverstanden erklärt. Später klagte der Arbeitnehmer den monatlich einbehaltenen Betrag ein. Das Gericht lehnte einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung weiteren Entgelts für die Monate September 2013 bis einschließlich Februar 2014 in Höhe von je 4,00 netto ab. Denn mit der „Anmeldung" des Kühlschrankes haben nach der Ansicht des Gerichts der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nämlich konkludent vereinbart, dass die Beklagte den Betrieb des privaten Kühlschranks gestattet und der Kläger im Gegenzug hierfür einen pauschalierten Betrag für den Energieverbrauch in Höhe von 4,00 Euro monatlich zahlt. Gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung hatte das Gericht keinerlei Bedenken.