Der Bundesfinanzhof hat sich neuerdings in seinem Urteil Az.: X R 24/12 mit folgendem Fall beschäftigt:
Der Ehemann war Eigentümer eines Autos, das aber zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Deshalb hat er sämtliche Kfz-Kosten steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen.
Die Ehefrau führte einen Kleinbetrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte auch für ihre Betriebsfahrten den Pkw ihres Mannes. An den Kosten beteiligte sie sich nicht. Trotzdem hatte sie einen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe in ihrer Steuererklärung abgesetzt.
Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug anerkannt. Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt Recht gegeben. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass nach seiner Auffassung das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen ist: Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem – im vorliegenden Fall auch durchgeführten – Pauschalansatz im Rahmen der sog. 1 %-Regelung abgegolten ist. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung aber nicht noch eigene Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.