Ein Autofahrer hatte von seinem Handy nur die Uhrzeit abgelesen und „erntete” dafür ein Bußgeld von 40 € und eine Eintragung im Fahreignungsregister in Flensburg. Das OLG Hamm, Az.: 1 SsRs 1/14, bestätigte den angefochtenen Bußgeldbescheid und begründete dies mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung. Demnach ist stets von einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobilfunkgerätes gemäß § 23 Absatz 1a Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat. Nicht vom Bußgeldtatbestand erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern. Wird jedoch, wie im vom Gericht entschiedenen Fall, das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt nach der Auffassung des Gerichts eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor.