Das OVG Lüneburg hat in seiner Entscheidung Az. 11 LC 114/13 klargestellt, dass der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes öffentlich zugängliche Räume im Sinn des § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, sind, also grundsätzlich datenschutzrechtlich geschützt sind. Allerdings kann eine Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch festinstallierte Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sein.
Im vom Gericht zu entscheidenden Fall war die Videoüberwachung und die Speicherung des dabei gewonnenen Bildmaterials in diesem Sinne mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar:
Denn, so das Gericht, die Klägerin kann sich auf das ihr zustehende Hausrecht in den videoüberwachten Bereichen des Bürogebäudes berufen. Sie hat wegen ihrer Stellung als Eigentümerin und Verwalterin des Gebäudes zum einen ein Interesse daran, ihr (eigenes) Eigentum zu schützen und unberechtigte Personen vom Betreten des Gebäudes fernzuhalten. Zugleich hat sie zum anderen aber auch ein eigenes Interesse daran, dass die Mieter der Büroräume als ihre Vertragspartner in ihrem Gebäude nicht durch unberechtigte Personen zu Schaden kommen. Die Klägerin beschränkte im vorliegenden Fall zudem die Videoüberwachung auf die allgemein öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten, die von der Vermietung nicht mit umfasst sind, ohne sie auf die Büroräume der Mieter auszudehnen. Zudem hat sie diese vom Einverständnis ihrer Mieter abhängig gemacht. Zusätzlich kann sich die Klägerin, wie erwähnt, auf den Zulässigkeitstatbestand der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke berufen. Eine konkrete Gefährdungslage ergibt sich zwar nicht mit hinreichender Sicherheit aus der Verunstaltung des Gebäudes mit Graffitis. Derartige Schmierereien sind in der Vergangenheit lediglich an der Außenfassade des Gebäudes, nicht aber innerhalb des Gebäudes, in der sich die Videokameras befinden, angebracht worden. Die Klägerin hat aber für das Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass in jüngerer Vergangenheit aus den Büros der in dem Gebäude befindlichen Steuerberatungsgesellschaft mehrere wertvolle Notebooks und aus dem Kellergeschoss dort lagernde Paletten gestohlen worden sind. Die aufgrund der Abschreckungswirkung mögliche Verhinderung von Straftaten zum Nachteil des Eigentümers des überwachten Objekts und seiner Vertragspartner und die Sicherung von Beweismaterial zur Aufklärung von begangenen Straftaten stellen ein berechtigtes Interesse dar.