Wer ein Mobilfunkgerät im Auto benutzt, riskiert bekanntlich ein Bußgeld. Auf das Telefonieren als solches kommt es grundsätzlich nicht einmal an. Am 01.12. hatten wir an dieser Stelle berichtet, dass im Auto vom Fahrer auch nicht zur Feststellung der Uhrzeit aufs Handy geschaut werden darf.
Das OLG Hamm (Az.: 1 RBs 1/14) hat nun folgende Ausnahme zugebilligt:
Verbotswidrig benutzt wird ein Mobiltelefon durch einen Fahrzeugführer nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor in Folge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert nach der Auffassung des Gerichts insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors.