Der Kläger war zunächst Angestellter und später Geschäftsführer der Beklagten. Am 16.09.2013 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Am selben Tag teilte die Gesellschaft dies dem Kläger mit und erklärte die Kündigung seines Dienstvertrags. Die Abberufung wurde am 14.10.2013 in das Handelsregister eingetragen. Mit Klage vom 7.10.2013 beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei oder beendet werde und begehrte ferner die Erteilung eines qualifiziertes Zwischenzeugnisses über seine Leistung „im Arbeitsverhältnis“. Die Parteien streiten nun über die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Die Entscheidung:
Das BAG (10 AZB 46/14) beschloss, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei. Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dem Rechtsweg stehe nicht, so das BAG, die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG entgegen, demzufolge Organvertreter, wie etwa Geschäftsführer, nicht als Arbeitnehmer einzustufen sind. Die Abberufung ist nämlich am 16.09.2013 wirksam geworden, also vor Klageerhebung. Die Eintragung ins Handelsregister ist bei der Abberufung von Geschäftsführern lediglich deklaratorisch. Ferner sei nicht entscheidend, so das BAG weiter, ob der Vertrag mit dem Kläger materiell-rechtlich als Arbeits- oder Dienstverhältnis einzuordnen sei. Die Klage enthalte nämlich ausschließlich Anträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. In solchen Fällen eröffne schon die Rechtsansicht einer der Parteien, es handle sich um ein Arbeitsverhältnis, den Weg zu den Arbeitsgerichten (sog. „sic-non-Fälle“).
Anmerkung:
Das BAG erklärte bei dieser Entscheidung, obwohl es auf diesen Aspekt in diesem Verfahren nicht angekommen ist, es ändere seine Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Nach früherer Rechtsprechung griff diese Fiktion ausschließlich dann, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung noch Organvertreter war. Nun sollen auch spätere zuständigkeitsbegründende Veränderungen in das Verfahren eingeführt werden können. Damit kann eine Klage, die zunächst bei einem Arbeitsgericht eingelegt wurde, dort weiterverfolgt werden, wenn der Organvertreter erst nach Klageerhebung abberufen wird. Diese Änderung trägt der dreiwöchigen Ausschlussfrist einer Kündigungsschutzklage Rechnung. Nach der früheren Rechtsprechung konnte die Gesellschaft die Abberufung des Geschäftsführers und damit den Verlust seiner Organstellung bis auf über drei Wochen nach der Kündigung hinauszögern und damit dem betroffenen Geschäftsführer die Möglichkeit nehmen, vor den Arbeitsgerichten zu klagen. Diese Ausführungen des BAG waren für den obigen Sachverhalt jedoch nicht streitentscheidend, wie schon zu Beginn dieser Anmerkung hervor gehoben, denn der Kläger wurde ohnehin vor Klageerhebung abberufen.