In einer Entscheidung mit der Beschwerdenr. 66232/10 betonte der EGMR die besondere Stellung von Rechtsanwälten als Vermittler zwischen Öffentlichkeit und Gerichten. Deshalb stellte der EGMR darauf ab, ob der Anwalt seine Kritik nicht anders als durch die verwendeten Äußerungen hätte üben können (was der EGMR jedoch im entschiedenen Fall verneinte).
Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht selbst solche Äußerungen akzeptiert wie „schäbiges, rechtswidriges und eines Richters unwürdiges Verhalten der Richterin”. Siehe zu dieser Entscheidung des BVerfG unsere Meldung vom 22. Dezember 2014.