Eine explizite Nachfrage beim Gebrauchtwagenverkäufer lohnt sich. Das folgt aus der Entscheidung des OLG Braunschweig Az.: 8 U 163/13. Der Käufer hatte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das gebraucht gekaufte Fahrzeug, in dem es in dem Rechtsstreit ging. hatte nach dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen zwei Unfallschäden. Diese Schäden hatte der Verkäufer verschwiegen, weil er angeblich glaubte, dass der Grund für die Reparatur des Fahrzeuges nicht ein Unfall, sondern Folge von „Schönheitsmängeln“ gewesen wäre. Das Gericht billigte dem Verkäufer allerdings keinen Beurteilungsspielraum zu und gab dem Kläger Recht. Falls der Käufer fragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war, ist nach der Auffassung des Gerichts der Verkäufer oder dessen Vertreter verpflichtet, Beschädigungen des Fahrzeuges auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige „Blechschäden“ ohne weitere nachteilige Folgen handelt. Denn es kann, so das Gericht, keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers oder seines Vertreters überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung für wert zu erachten. Der Verkäufer muss vielmehr, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, durch die Mitteilung dessen, was ihm bekannt gegeben wurde, dem Käufer den Entschluss überlassen, ob er den Wagen überhaupt bzw. zu diesem Preis erwerben will.