Sachverhalt
Das Bundeskartellamt verhängte gegen eine Gesellschaft Bußgelder in Höhe von insgesamt 191 Mio. Euro wegen rechtswidriger Kartellabsprachen. Ferner standen Ansprüche von geschädigten Unternehmen zur Kompensation derjenigen Nachteile im Raum, die sie durch die Kartellabsprachen erlitten hatten. Mit einem dieser Unternehmen hat sich die Gesellschaft auf Zahlung von 100 Mio. Euro verglichen.
Die Gesellschaft verklagte ihren früheren Geschäftsführer auf Erstattung erstens der Geldbuße und zweitens der Vergleichssumme. Drittens beantragte sie festzustellen, dass der Beklagte für alle weiteren Schäden hafte, die aus der rechtswidrigen Kartellabsprache entstanden sind oder entstehen werden.
Entscheidung
Das LAG Düsseldorf (Urteile und Beschlüsse vom 20.01.2015, Az. 16 Sa 459/14, 16 Sa 460/14, 16 Sa 458/14, siehe Pressemitteilung) hat durch Teilurteil die Klage in Höhe der 191 Mio. Euro abgewiesen. Eine Unternehmensgeldbuße sei nicht durch eine natürliche Person erstattungsfähig. Zweck einer solchen Geldbuße könne es unter anderem sein, den bei der Gesellschaft erlangten rechtswidrigen Vorteil abzuschöpfen. Diese Funktion würde durch eine Abwälzung auf Privatpersonen unterlaufen werden. Auch differenziere das schon das Gesetz zwischen Geldbußen gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, wobei Geldbußen gegenüber Privatpersonen auf eine Million Euro begrenzt seien.
Anmerkung
Anderes gilt für die weiteren Klageforderungen: Das OLG Düsseldorf setzte das Verfahren bis zur Klärung des Sachverhalts im parallel laufenden Strafverfahren gegen den früheren Geschäftsführer aus. Ob der Anspruch auf Erstattung der Vergleichssumme und der Anspruch auf Feststellung gegen den Geschäftsführer gegeben seien, hänge davon ab, ob er zumindest fahrlässig pflichtwidrig an den Kartellabsprachen mitgewirkt hat.