Das Verwaltungsgericht Trier hatte in seiner Entscheidung Az.: 5 K 190/14.TR darüber zu befinden, ob die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in eine gewerbliche Schlosserei im 1-Mann-Betrieb zulässig ist. Der Beklagte hatte eine Genehmigung erhalten, da er vorgetragen hatte, dass die Arbeiten hauptsächlich aus Reparaturen und Montagearbeiten bestehen. Die Arbeitszeit sei in der Regel werktags von 8 bis 18 Uhr. Der Landkreis hatte die Genehmigung mit der Auflage versehen, dass die Lärmwerte für Misch- und Dorfgebiete zu beachten sind. Außerdem, so wurde vorgeschrieben, müssen während der Betriebszeiten Tore, Türen und Fenster geschlossen bleiben. Dennoch wollten die Nachbarn die neue Schlosserei nicht dulden und klagten gegen die Genehmigung. Erfolglos. Die vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung hatte ergeben, dass in der Umgebung eine Wohnnutzung neben landwirtschaftlichen Betriebsstätten und auch ein größerer Handwerksbetrieb vorhanden sind. Das Gericht ging dementsprechend von einer Gemengelage aus mit der Folge, dass es keinen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters gibt. Sofern der genehmigte Betrieb die Auflagen beachtet, verhält er sich gegenüber der Nachbarschaft nicht rücksichtslos.