Ein 1931 geborener Mieter wollte die ihm durch Hausordnung übertragene Winterdienstpflicht nicht mehr erfüllen. Er wandte ein, aufgrund seines Alters sei er gesundheitlich nicht mehr in der Lage, Schnee zu schippen. Auch hielt er die Regelung in der Hausordnung für unwirksam. Das Landgericht Köln (Az.: 1 S 52/11) bestätigte zwar, dass die Überwälzung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter durch die Hausordnung wirksam ist, gab aber dennoch dem Mieter recht. Wenn ein Mieter aufgrund seines Alters gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist den ihm übertragenen Winterdienst durchzuführen, so kann er sich nach der Ansicht des Gerichts von dieser Pflicht befreien lassen. Die Vermieterin muss auf die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Mieters Rücksicht nehmen.