Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wer ein Testament verfasst muss dieses eigenhändig schreiben und auch eigenhändig unterschreiben, sonst ist das Testament unwirksam. Alternativ kann man ein maschinengeschriebenes Testament beim Notar hinterlegen. Aber keinesfalls sollte man die beiden Möglichkeiten unvollständig ausführen und auch noch mischen. Das OLG Köln (Az.: 2 Wx 249/14) musste sich mit dem Fall auseinandersetzen, dass in einem eigenhändig geschriebenen Testament auf ein mit einer Maschine geschriebenes Schriftstück Bezug genommen wurde.
Der Fall:
Im Testament informierte der Erblasser die potentiellen Erben, dass er dem Vorschlag des Notars zur Aufteilung seines Vermögens zustimme. Genaue Bestimmungen zu dieser Aufteilung enthielt das Testament nicht. Erst ein vom Notar maschinenschriftlich verfasster Entwurf zu einem öffentlichen Testament des Erblassers enthielt nähere Bestimmungen, woraus sich insbesondere die Alleinerbenstellung des Sohnes ergab.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht Köln verweigerte dem Sohn einen Erbschein als Alleinerbe. Das Gericht erklärte das Testament für unwirksam, da es nicht der Form des § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, entsprach. Insbesondere ist es nach der Auffassung des Gerichts unzulässig auf das nicht vom Erblasser mit der Hand geschriebene Schriftstück Bezug zu nehmen. Grundsätzlich darf nur auf ein nicht in Testamentsform verfasstes Schriftstück Bezug genommen werden, wenn es sich dabei lediglich um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens handelt. Dies war hier gerade nicht der Fall. Ein Wille des Erblassers, seinen Sohn als Alleinerben einzusetzen, finde sich nach der Ansicht des Gerichts im Testament nicht einmal andeutungsweise.

Humor aus den Zeitschriften unserer Mandanten.

Ein Bayer, ein Ossi und ein Preuße fahren zusammen in einem Auto. Plötzlich sitzt vor ihnen mitten auf der Straße ein Frosch. Der Bayer, der das Auto fährt, bremst scharf, steigt aus und bringt den Frosch an den Straßenrand. Dort verwandelt sich der Frosch in eine gute Fee, die jedem der drei Männer einen Wunsch gewährt. Der Ossi wünscht sich als Erster etwas: ‚Ich möchte, dass ...wieder alle DDR-Bürger zusammen in ihrem Land leben‘. Es knallt, es raucht, und der Ossi ist verschwunden. Als Nächster äußert der Preuße einen Wunsch: ‚Ich will eine Insel in der Karibik, wo alle Westdeutschen zusammen leben – außer den doofen Bayern‘. Es knallt, es raucht, und der Preuße ist weg. Der Bayer fragt: ‚Hab' ich das jetzt richtig verstanden? Alle Ossis wieder ... und alle Preußen sind auf einer entfernten Insel?‘ – ‚Richtig‘, sagt die Fee, ‚und was wünschst du dir?‘ – ‚Weißt was, ich nehm eine Leberkässemmel und ein Weißbier.‘
Quelle: nach dem Playboy, neue Ausgabe 05/2015.

„Ein Radfahrer fährt eine ganze Weile zwischen den Schienen vor einer Straßenbahn her. Der Fahrer genervt, macht das Fenster auf und ruft: 'Kannst du denn nicht woanders fahren, du Idiot!' Da dreht sich der Radfahrer um und ruft süffisant lächelnd zurück: 'Ich schon'.”
Quelle: Zeitschrift SUPERillu, Ausgabe17/2015.

Georges Pompidou (1911-1974, französischer Politiker der gaullistischen Strömung):
„Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten.” Also: keine Frauen ...!
Anmerkung:
Für Presse- und Äußerungsrechtler sollte wohl auf einer Homepage, die viele Presse- und Werberechtler lesen, noch - etwas ganz Anderes - erwähnt werden. Pompidou hat Presserechtsgeschichte geschrieben, indem er während seiner Präsidialzeit vor dem Tribunal de Grande Instance in Paris mit einer einstweiligen Verfügung ein Verbot zur Veröffentlichung einer Werbung gegen das Nachrichtenmagazin L'Express durchgesetzt hat. Die Werbung enthielt ein Foto, welches Pompidou im Urlaub in der Bretagne auf einem Boot zeigte, das mit einem Außenbordmotor der werbenden Firma ausgestattet war.

Seit 2007 sind in mehr als 50 deutschen Städten und Regionen zur Verbesserung der Luftqualität sogenannte Umweltzonen eingeführt worden. Von den Bürgern, die in solchen Umweltzonen wohnen, hat laut einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach allerdings nur eine Minderheit das Gefühl, dass sich die Luftqualität durch die Einführung der Umweltzone spürbar verbessert hat. Nur 3 Prozent nehmen eine deutliche, 22 Prozent zumindest eine leichte Verbesserung wahr. Fast zwei Drittel haben allerdings nicht den Eindruck, dass die Einführung der Umweltzone die Luftqualität verbessert hätte. Umweltzonen-Bewohner in Großstädten berichten dabei mit 27 Prozent häufiger als solche in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern (19 Prozent) von einer gestiegenen Luftqualität (Schaubild).

Nach Az: 9 AZR 295/13, mit den Nachweispflichten auseinandergesetzt. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis nach der Auffassung des BAG in der Regel durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Denn § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet den „alten” Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits­verhält­nisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Ohne eine Vorlage dieser Bescheinigung darf der neue Arbeitgeber im Jahr des Wechsels Urlaub mit der Begründung ablehnen, dass er bereits vom alten Arbeitgeber gewährt wurde.

Einerseits:
In der Regel wird angenommen, es müsse die eigene Sachkunde des Gerichts im Urteil dargelegt werden und zuvor seien die Parteien mit einem Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts zu „warnen“. So schon ausdrücklich BGH, Az.: III ZR 65/06.
Dieser Rechtsprechung gemäß hat der BGH neuerdings, Az.: VI ZR 204/14, die Vorinstanz korrigiert. Ein Richter am OLG hatte erklärt, er verfüge über ausreichend Verstand zu Pferden und benötige deshalb kein Gutachten eines Pferdesachverständigen einzuholen. Im Urteil schlug sich der besondere Pferdeverstand jedoch nicht ausreichend nieder. Der BGH hierzu wörtlich: „Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf der Tatrichter auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.“

Andererseits:
Ist dagegen die Fachkunde der Markt- und Sozialforscher rechtserheblich, entscheiden die Gerichte in der Regel auch mit Billigung des BGH aus Gründen der Praktikabilität aufgrund „eigener Sachkunde”. Am häufigsten wird so nach dem sog. europäischen Verbraucherleitbild verfahren. Die Gerichte erklären fortlaufend, sie könnten aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie - so eben dieses Leitbild - der „durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher” im Einzelfall auffasst. Nach den Maßstäben für den Regelfall (oben bei „Einerseits”) müsste diese Praxis jedenfalls erheblich modifiziert werden.

Anmerkung:
Dem Rechtsfrieden wäre schon erheblich geholfen, den Rechtssuchenden in den Urteilen zu offenbaren: Maßgeblich ist in diesem Falle, wie so oft im Recht, die Verkehrsauffassung. Niemand kann für den zu entscheidenden Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wissen, wie der „durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher auffasst. Eine Gruppe hat diese Auffassung, eine andere eine gegenteilige. Das Gericht muss sich nach freier Überzeugung für eine Auffassung entscheiden. Die unterliegende Partei befindet sich deshalb nicht nachgewiesenermaßen im Unrecht. Nur, das Gericht ist gezwungen, sich nach seiner Überzeugung zu entscheiden.
Zahlreiche Hinweise zur Rechtserheblichkeit und Ermittlung der Verkehrsauffassung mit repräsentativen Umfragen finden Sie hier auf dieser Homepage über die Suchfunktion mit den Suchwörtern: Verkehrsauffassung und richterlicher Dezisionismus.

So betitelt die Ausgabe 17/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer neuen Entscheidung, Az.: 8 AZR 1011/13, siehe Pressemitteilung, mit der Frage beschäftigt, ob die Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Der Kläger hatte schriftlich eingewilligt, dass die Beklagte, eine Kältetechnikfirma, von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Im Werbefilm ist zweimal der Kläger erkennbar abgebildet. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Das BAG stellte klar: Nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz, KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer schriftlichen Einwilligung veröffentlicht werden. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeits­verhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird. Da der Kläger im entschiedenen Fall für seinen späteren Widerruf keinen plausiblen Grund angegeben hat, kann er daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht auch überhaupt nicht verletzt.

Das Bundesarbeitsgericht hat neuerdings in seiner Entscheidung Az.: 8 AZR 1007/13, siehe Pressemitteilung, klargestellt, dass der Arbeitgeber rechtswidrig handelt, wenn er wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv beauftragt, obwohl sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Die rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann im Einzelfall sogar eine Geldentschädigung begründen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall war eine Sekretärin, machte sie geltend, arbeitsunfähig erkrankt. Sie legte nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Allgemeinarztes, dann zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der vom Arbeitgeber aus Anlass der sechsten Krankmeldung eingeschaltete Detektiv beobachtete das Haus der Sekretärin und erstellte Videoaufnahmen. Das BAG bestätigte hier ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro. Insbesondere stützte das Gericht seine Entscheidung darauf, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht dadurch erschüttert wird, dass sie von einem anderen Arzt stammt, weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.