Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer neuen Entscheidung, Az.: 8 AZR 1011/13, siehe Pressemitteilung, mit der Frage beschäftigt, ob die Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Der Kläger hatte schriftlich eingewilligt, dass die Beklagte, eine Kältetechnikfirma, von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Im Werbefilm ist zweimal der Kläger erkennbar abgebildet. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Das BAG stellte klar: Nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz, KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer schriftlichen Einwilligung veröffentlicht werden. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeits­verhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird. Da der Kläger im entschiedenen Fall für seinen späteren Widerruf keinen plausiblen Grund angegeben hat, kann er daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht auch überhaupt nicht verletzt.