Nach Az: 9 AZR 295/13, mit den Nachweispflichten auseinandergesetzt. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis nach der Auffassung des BAG in der Regel durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Denn § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet den „alten” Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits­verhält­nisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Ohne eine Vorlage dieser Bescheinigung darf der neue Arbeitgeber im Jahr des Wechsels Urlaub mit der Begründung ablehnen, dass er bereits vom alten Arbeitgeber gewährt wurde.