Wer ein Testament verfasst muss dieses eigenhändig schreiben und auch eigenhändig unterschreiben, sonst ist das Testament unwirksam. Alternativ kann man ein maschinengeschriebenes Testament beim Notar hinterlegen. Aber keinesfalls sollte man die beiden Möglichkeiten unvollständig ausführen und auch noch mischen. Das OLG Köln (Az.: 2 Wx 249/14) musste sich mit dem Fall auseinandersetzen, dass in einem eigenhändig geschriebenen Testament auf ein mit einer Maschine geschriebenes Schriftstück Bezug genommen wurde.
Der Fall:
Im Testament informierte der Erblasser die potentiellen Erben, dass er dem Vorschlag des Notars zur Aufteilung seines Vermögens zustimme. Genaue Bestimmungen zu dieser Aufteilung enthielt das Testament nicht. Erst ein vom Notar maschinenschriftlich verfasster Entwurf zu einem öffentlichen Testament des Erblassers enthielt nähere Bestimmungen, woraus sich insbesondere die Alleinerbenstellung des Sohnes ergab.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht Köln verweigerte dem Sohn einen Erbschein als Alleinerbe. Das Gericht erklärte das Testament für unwirksam, da es nicht der Form des § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, entsprach. Insbesondere ist es nach der Auffassung des Gerichts unzulässig auf das nicht vom Erblasser mit der Hand geschriebene Schriftstück Bezug zu nehmen. Grundsätzlich darf nur auf ein nicht in Testamentsform verfasstes Schriftstück Bezug genommen werden, wenn es sich dabei lediglich um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens handelt. Dies war hier gerade nicht der Fall. Ein Wille des Erblassers, seinen Sohn als Alleinerben einzusetzen, finde sich nach der Ansicht des Gerichts im Testament nicht einmal andeutungsweise.