Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Mit dieser Frage wird jede Einführung von Jurastudenten aufgelockert.
„Ein Radfahrer, der es eilig hat, fährt durch die Straßen einer Stadt. Er achtet nicht des Weg‘s genau und fährt so gegen eine Frau, die in dem Zustand sich befindet, der Hoffnung auf ein Kind begründet. Der Unfall und der jähe Schreck, nimmt ihr die Kindeshoffnung weg. Hat nun, so lautet meine Frage, der Radfahrer im Fall der Klage, die auf Ersatz des Schadens geht, so wie’s auch im Gesetze steht, als Schuldiger in Schadensfällen den Zustand wieder herzustellen?”
Quelle: Sammlung Prof. Loeffler, Juristenwitze
Anmerkung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt in seinem § 249 zu Art und Umfang des Schadensersatzes:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Fall: Ein Magazin hatte über die Entlassung eines Vorstandsmitglieds wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben, berichtet. Der Chefjustiziar, so das Magazin weiter, habe an Abhörmaßnahmen mitgewirkt.
Erste Instanz: Das Landgericht hat das Magazin verurteilt richtigzustellen, dass der klagende Justiziar an angeblichen Abhörmaßnahmen nicht mitgewirkt habe. Zweite Instanz: Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert. Gemäß einem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers hat es die Beklagte stattdessen verurteilt, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Magazins unter der Überschrift »Richtigstellung« und mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis eine Erklärung des Inhalts zu veröffentlichen, dass sie in dem Bericht durch die oben in Kursivschrift zitierten und in der Erklärung wiederzugebenden Äußerungen den Verdacht erweckt habe, der Kläger habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen mitgewirkt, und sie diesen Verdacht nicht aufrechterhalte.
Der BGH (Az.: 7 U 44/12) geurteilt: Eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung ist dann einem Berichtigungsanspruch zugänglich, wenn der geäußerte Verdacht schwerwiegend und ehrabschneidend ist, die mit dem Verdacht verbundene Rufbeeinträchtigung fortdauert und bewiesen ist, dass der Verdacht falsch ist. Mit der Wahl der Überschrift »Nachtrag« hat der Kläger den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen, dass für die Überschrift ein neutraler Begriff zu wählen ist, genügt. Die Erklärung enthält auch den vom Bundesgerichtshof für erforderlich erachteten Hinweis auf die zwischenzeitliche Klärung des Sachverhalts, um die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht infrage zu stellen. Durch die Formulierung »aus heutiger Sicht« wird dem Leser klar, dass die Nichtaufrechterhaltung des Verdachts nicht auf einer zu korrigierenden fehlerhaften Einschätzung der damaligen Verdachtslage, sondern auf im Nachhinein gewonnenen Erkenntnissen beruht. Der Mitteilung näherer Einzelheiten hierzu bedarf es, so das Gericht, nicht.
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.

Die Veranstaltungen beginnen am 10. Juni mit der Mitgliederversammlung um 16:00 Uhr und einem Get-together um 19:30 Uhr. Es folgen am Donnerstag und Freitag 31 sorgfältig ausgewählte Vorträge.
Aus der Ankündigung:
Trotz des runden Jubiläums: Die von Vorträgen, Diskussionen und Gesprächen angefüllten Kongresstage stellen nicht den Rückblick, sondern die Zukunft von Marketing und Marktforschung ins Zentrum. Das Thema 'Märkte öffnen - Zukunft gestalten' wird aus zwei grundsätzlichen Perspektiven behandelt:
Zum einen aus der Innensicht, in der Branchenexperten zu Wort kommen. Sie präsentieren Verfahren, wie Daten auch dann valide erhoben werden können, wenn die Antwortbereitschaft der Befragten gering ist. Sie zeigen, wie im Netz vorhandene Daten auf relevante Insights ausgewertet werden können. Und sie untersuchen schon heute, wie Kauf- und Reiseerlebnisse in der Zukunft aussehen werden. ...
Die andere Perspektive ist die Sicht von außen, in der prominente Vordenker aus anderen Bereichen das Umfeld unserer Profession und Auswirkungen auf Marketing und Forschung thematisieren. ...
Der BVM-Kongress ist der Ort, an dem sich Marktforschungsanbieter, Marktforschungsnachfrager, externe Entscheider und Experten vernetzen und austauschen.

So entschieden hat erneut der EuGH C-5/14. Der Grund:
Der EuGH nimmt an, es könne sonst „die Wirksamkeit des Unionsrechts gefährdet” sein. Der EuGH geht mit dem Vorrang des Unionsrechts weit. Wörtlich:
„Der Gerichtshof hat aus sämtlichen dieser Erwägungen abgeleitet, dass es dem nationalen Gericht im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts freistehen muss, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39).”

Zur Sammlung von Wissen über die Einhaltung von Fristen gehört das Urteil des OLG Bremen Az. 2 U 132/14:
Gesetzliche Fristen dürfen auch in Eilverfahren ausgenutzt werden. So etwa die Zweimonatsfrist zur Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Es greift der allgemein für Fristen anerkannte Grundsatz: Gesetz ist Gesetz. Wenn das Gesetz eine Frist festlegt, darf sie nicht durch die Rechtsprechung contra legem verkürzt und die Eilbedürftigkeit verneint werden.
Materiell-rechtlich stellt das Gericht in seinem Urteil klar, dass nicht behauptet werden darf, ein Angebot sei „das Original”, wenn es zuvor schon gleichartige Angebote gegeben hat. Verstoßen wird gegen § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG.

In Gesetzen und anderen Grundlagen wird oft „Schriftform” verlangt. So etwa in XII ZR 55/14 darauf abgestellt, ob nach dem Vertragsbild ein Vertrag rechtswirksam abgeschlossen worden ist. Die Vertretung muss nicht der Berechtigung entsprechen, wie sie im Handelsregister eingetragen ist.

Anmerkung
Wir geben nachfolgend den instruktivsten Absatz des Urteils wieder:
„Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Beurteilung, ob die Urkunde den Eindruck der Unvollständigkeit erwecken kann, nicht auf die aus dem Handelsregister ersichtliche Vertretungsregelung abzustellen, sondern auf die Angaben im Mietvertrag bzw. dem betreffenden Nachtrag. Allein aus diesen muss sich eindeutig entnehmen lassen, ob der Vertrag mit den vorhandenen Unterschriften zustande gekommen ist oder ob dessen Wirksamkeit so lange hinausgeschoben sein soll, bis weitere Unterschriften geleistet werden (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - XII ZR 35/11 - NJW 2013, 1082 Rn. 13 und BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 27 f.). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Senats mithin auf die äußere Form der Vertragsurkunde abzustellen (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - XII ZR 35/11 - NJW 2013, 1082 Rn. 14 und vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - NJW 2010, 1518 Rn. 22 ff. mwN). Danach würde auch eine Unterzeichnung als Vertreter ohne Vertretungsmacht der Einhaltung der Schriftform nicht entgegenstehen. Ob der Vertrag bereits mit dieser Unterzeichnung wirksam zustande kommt oder mangels Vollmacht des Unterzeichnenden erst noch der Genehmigung der von ihm vertretenen Partei bedarf, ist keine Frage der Schriftform, sondern des Vertragsschlusses. Denn § 550 BGB will den Erwerber lediglich über den Inhalt eines gesetzlich auf ihn übergehenden Vertrages informieren und nicht darüber, ob ein wirksamer Vertrag besteht (Senatsurteil BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 29 mwN). Das Handelsregister gibt demgegenüber Auskunft über die tatsächlichen Vertretungsverhältnisse, auf die es für die Wahrung der Schriftform nicht ankommt.

Selbst jemand, der häufig mit Unterlassungserklärungen zu tun hat, wird noch nicht auf den Gedanken gekommen sein, dass eine Unterlassungserklärung geschenkt wird. Aber man lernt nie aus. Der BGH musste sich damit beschäftigen, ob die Erklärung einer Unterlassungsverpflichtung eine - vom BGH verneinte - Schenkung darstellt und deshalb nach Schenkungsgrundsätzen angefochten werden darf. Siehe Beschluss des BGH Az. IX ZR 180/13.

Der Pressemitteilung können Sie insbesondere entnehmen:
Der Name des Co-Piloten, Andreas Lubitz, durfte von Anfang an genannt werden.
Seitdem die Staatsanwaltschaft Marseille bekannt gab, dass der Co-Pilot Lubitz das Flugzeug absichtlich in Suizidabsicht abstürzen ließ, durfte er vorverurteilt werden.
Namen und Fotos der Opfer und ihrer Angehörigen durften nur identifizierbar veröffentlich werden, wenn es sich um berühmte Persönlichkeiten handelte oder eine ausdrückliche Zustimmung vorlag.
Das Haus, in dem der Pilot mit seinen Eltern wohnte, durfte zum Schutz der Eltern nicht vollständig gezeigt werden.
Über die Partnerin des Co-Piloten durfte nicht identifizierbar berichtet werden.

Soeben, am 2. Juni, hat das Österreichische Bundeskanzleramt eine „Urheberrechtsnovelle 2015” auf seiner Homepage veröffentlicht. Als Gesetz soll sie noch im Juli beschlossen werden und am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Nach ihr wird ein Leistungsschutzrecht eingeführt, das dem in Deutschland seit 1. August 2013 geltenden (§ 87 f Urheberrechtsgesetz, UrhG) stark ähnelt. Rechtspolitisch ist von besonderer Bedeutung, dass das Recht auch in Österreich zwar noch verhältnismäßig schwach ist, durch die Einführung dieses Rechts in Österreich jedoch bestätigt wird: Es ändert sich nichts daran, dass „die Weichen gestellt” sind; zumal auch die EU dabei ist, ein Leistungsschutzrecht (als Gemeinschaftsrecht) zu konzipieren. Die heftigste Auseinandersetzungsphase dauerte in Deutschland vier Jahre.
Siehe zu Einzelheiten hier auf unserer Homepage über die Suchfunktion „Leistungsschutzrecht”.

So betitelt die Ausgabe 26/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.