So entschieden hat erneut der EuGH C-5/14. Der Grund:
Der EuGH nimmt an, es könne sonst „die Wirksamkeit des Unionsrechts gefährdet” sein. Der EuGH geht mit dem Vorrang des Unionsrechts weit. Wörtlich:
„Der Gerichtshof hat aus sämtlichen dieser Erwägungen abgeleitet, dass es dem nationalen Gericht im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts freistehen muss, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39).”