Selbst jemand, der häufig mit Unterlassungserklärungen zu tun hat, wird noch nicht auf den Gedanken gekommen sein, dass eine Unterlassungserklärung geschenkt wird. Aber man lernt nie aus. Der BGH musste sich damit beschäftigen, ob die Erklärung einer Unterlassungsverpflichtung eine - vom BGH verneinte - Schenkung darstellt und deshalb nach Schenkungsgrundsätzen angefochten werden darf. Siehe Beschluss des BGH Az. IX ZR 180/13.