Der Fall: Ein Magazin hatte über die Entlassung eines Vorstandsmitglieds wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben, berichtet. Der Chefjustiziar, so das Magazin weiter, habe an Abhörmaßnahmen mitgewirkt.
Erste Instanz: Das Landgericht hat das Magazin verurteilt richtigzustellen, dass der klagende Justiziar an angeblichen Abhörmaßnahmen nicht mitgewirkt habe. Zweite Instanz: Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert. Gemäß einem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers hat es die Beklagte stattdessen verurteilt, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Magazins unter der Überschrift »Richtigstellung« und mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis eine Erklärung des Inhalts zu veröffentlichen, dass sie in dem Bericht durch die oben in Kursivschrift zitierten und in der Erklärung wiederzugebenden Äußerungen den Verdacht erweckt habe, der Kläger habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen mitgewirkt, und sie diesen Verdacht nicht aufrechterhalte.
Der BGH (Az.: 7 U 44/12) geurteilt: Eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung ist dann einem Berichtigungsanspruch zugänglich, wenn der geäußerte Verdacht schwerwiegend und ehrabschneidend ist, die mit dem Verdacht verbundene Rufbeeinträchtigung fortdauert und bewiesen ist, dass der Verdacht falsch ist. Mit der Wahl der Überschrift »Nachtrag« hat der Kläger den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen, dass für die Überschrift ein neutraler Begriff zu wählen ist, genügt. Die Erklärung enthält auch den vom Bundesgerichtshof für erforderlich erachteten Hinweis auf die zwischenzeitliche Klärung des Sachverhalts, um die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht infrage zu stellen. Durch die Formulierung »aus heutiger Sicht« wird dem Leser klar, dass die Nichtaufrechterhaltung des Verdachts nicht auf einer zu korrigierenden fehlerhaften Einschätzung der damaligen Verdachtslage, sondern auf im Nachhinein gewonnenen Erkenntnissen beruht. Der Mitteilung näherer Einzelheiten hierzu bedarf es, so das Gericht, nicht.
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.